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Appell an die Ministerpräsidenten der unionsgeführten Länder zur Streichung des Schächtparagraphen

 

(An alle Ministerpräsidenten der unionsgeführten Länder)

24.02.2004

Per Fax

 

Antrag der CDU-Fraktion Nordrhein-Westfalen "Klare Regelung zum Schächten im Tierschutzgesetz des Bundes erforderlich", Drucksache 13/3448

 

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident,

nachdem vor über einem Jahr die CDU des Landtags von Nordrhein-Westfalen ihren obengenannten Antrag einbrachte, eine diesbezügliche Anhörung im Landtag im September 2003 stattfand und der Petitionsausschuss des Landtags in seinem Beschluss vom 17.06.2003 die Landesregierung und den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz aufforderte, zu prüfen, ob eine Initiative des Landes zur Änderung des § 4a Abs. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz in der Weise in Betracht kommt, dass eine Ausnahmegenehmigung nur erteilt werden darf, wenn sichergestellt ist, dass vor Beginn des Blutentzugs ein Zustand der Schmerzunempfindlichkeit des Tieres herbeigeführt wird, ist inzwischen viel ungenutzte Zeit verstrichen. Zeit, in der noch immer eine widersprüchliche, uneinheitliche Rechtsprechung von Verwaltungsgerichten (wie jüngst in Hessen) festgestellt werden muss. Auch anlässlich des letzten sogenannten Opferfestes Anfang Februar d.J. wurde Anträgen zum betäubungslosen Schächten stattgegeben, wenngleich in der Minderzahl.

Dies, obwohl mit der Aufnahme des Tierschutzes ins Grundgesetz die Bindungswirkung des sog. Schächturteils des Bundesverfassungsgerichts aufgehoben ist und durch zahlreiche Dokumentationen nachgewiesen wurde, dass es keinerlei zwingende religiöse Vorschriften für das betäubungslose Schächten gibt (s. "Kleiner Guide, Ratgeber und Orientierungshilfe für die Prüfung von Anträgen islamischer und jüdischer Religionsgemeinschaften zur Genehmigung des betäubungslosen Schächtens", Teil 1-4, 2002-2003).
Zur veränderten Rechtslage sei z.B. auf das Votum des Grundrechte-Kommentators Prof.Dr. Rupert Scholz verwiesen: "Die Regelung des § 5 TierschutzG, derzufolge ‚an einem Wirbeltier ohne Betäubung ein mit Schmerz verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden darf' (Abs. 1 S. 1), erfährt durch die Neuregelung des Art. 20a GG zusätzliche Stärkung. Da das Schächten Schlachtung von Tieren ohne vorherige Betäubung bedeutet, ein solches Schlachten aber die Leidensfähigkeit von Tieren in evidenter Form betreffen kann, ist die vom BVerfG vorgenommene Abwägungsentscheidung zugunsten des Schächtens nach hiesiger Auffassung nicht (mehr) aufrecht zu erhalten." (Kommentar zum Grundgesetz Maunz, Dürig, Herzog, Scholz, 2002, S. 45 und 57; vgl. Hans-Georg Kluge, Kommentar Tierschutzgesetz, 2002, S. 169 ff.; A. Hirt, Ch. Maisack, J. Moritz, Kommentar Tierschutzgesetz, 2003, S. 180 ff.)

Zugleich ist aber leider festzustellen, dass die Aufnahme des Tierschutzes ins Grundgesetz weder in der Gesetz- und Verordnungsgebung zum Tierschutz im allgemeinen noch hinsichtlich der Problematik des betäubungslosen Schächtens im besonderen zu einer Verbesserung der nach wie vor äußerst desolaten Lage der Tiere geführt hat.

Nach unserer Kenntnis erwarten die Veterinärämter und die interessierte Öffentlichkeit eine eindeutige Rechtslage, die nur durch eine Änderung des § 4a (2) TierschutzG auf politisch-parlamentarischem Weg zu bewirken ist.

Angesichts der weitgehend ungeklärten bzw. verfahrenen und widerspruchsvollen Situation in Verwaltungs-Rechtsprechung und Genehmigungspraxis des betäubungslosen Schächtens bitten wir Sie, im Sinne des nordrhein-westfälischen CDU-Antrags tätig zu werden, diesen im Bundesrat schnellstmöglich zum Beschluss werden zu lassen und den Antrag auch sonst in der Sache in jeder nur denkbaren Weise zu befördern.
Eile tut not.

Wir bitten um Rückantwort.

 

Mit freundlichem Gruß

Edgar Guhde
Vors. PAKT e.V.

 

 

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